Weiterbildung zum Pflegeberater: der Unterschied zwischen § 7a und §§ 37, 45
Du willst Menschen und ihre Familien durch die Pflegeversicherung lotsen. Dafür gibt es zwei Weiterbildungen: die Pflegeberatung nach § 7a als elfmonatigen Fernlehrgang und die Beratungsbesuche nach §§ 37 und 45 als dreitägigen Kurs. Hier siehst Du, welche zu Deiner Aufgabe gehört.
Zwei WeiterbildungenKein Kurs mit zwei Varianten: § 7a und §§ 37, 45 sind verschiedene Qualifikationen
§ 7a: 11 MonateFernlehrgang, 426 Stunden plus 72 Stunden Praktikum, 11 x 172,64 €
§§ 37, 45: 3 TageKurs vor Ort oder live online, 30 Unterrichtseinheiten, 449 €
Seit 1999Über 27 Jahre ausschließlich Weiterbildung für die Pflege
Pflegeberatung nach § 7a oder §§ 37 und 45: Was steckt dahinter?
Hinter § 7a SGB XI steckt die individuelle Pflegeberatung, auf die Versicherte einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse haben. Hinter §§ 37 Abs. 3 und 45 SGB XI stecken die Beratungsbesuche bei Menschen mit Pflegegeld und die Pflegekurse für Angehörige. Zwei Aufgaben, zwei Qualifikationen.
Wenn Du nach einer Weiterbildung zum Pflegeberater suchst, findest Du zwei Angebote, die fast gleich heißen. Dahinter stehen aber zwei verschiedene Aufgaben, und der Abstand ist groß: drei Tage gegen elf Monate. Welche Du brauchst, hängt davon ab, was Du beraten sollst.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist die umfassende, fallbegleitende Beratung. Versicherte haben darauf einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse. Wer diese Beratung leistet, arbeitet in der Regel für eine Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder einen beauftragten Dienstleister, erstellt Versorgungspläne und begleitet den Fall über längere Zeit. Dafür ist der elfmonatige Fernlehrgang da.
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind die regelmäßigen Besuche bei Menschen, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Sie werden von ambulanten Diensten und anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. § 45 SGB XI regelt die Pflegekurse für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende. Für diese beiden Aufgaben reicht der dreitägige Kurs mit 30 Unterrichtseinheiten.
Die kurze Faustregel: Geht es darum, Fälle zu begleiten, ist § 7a gemeint. Geht es darum, Besuche zu machen und Angehörige zu schulen, sind §§ 37 und 45 gemeint. Zwei Zertifikate, zwei Einsätze. Die eine ersetzt die andere nicht.
Ina LiebnerExpertin für Pflegeweiterbildungen
Nicht sicher, welche der beiden Deine ist?
Sag uns, was Dein Arbeitgeber von Dir erwartet, dann ordnen wir das ein.
Die Pflegeberatung nach § 7a ist fallbegleitend: Hilfebedarf klären, Versorgungsplan aufstellen, den Fall über längere Zeit begleiten. Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 sind Einzeltermine bei Menschen mit Pflegegeld, und § 45 sind Kurse für pflegende Angehörige. Andere Aufgabe, anderer Takt, anderer Arbeitsplatz.
Als Pflegeberaterin nach § 7a ist der Kern der Arbeit Übersetzung über einen längeren Zeitraum. Familien stehen vor einem System aus Pflegegraden, Anträgen, Fristen und Zuständigkeiten und wissen nicht, wo sie anfangen sollen. Du klärst den tatsächlichen Hilfebedarf, ordnest ein, was die Pflegeversicherung leistet, und machst daraus einen Versorgungsplan, den Du weiter begleitest. Der Arbeitsplatz ist in der Regel eine Pflegekasse, ein Pflegestützpunkt oder ein beauftragter Dienstleister.
Bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 ist die Aufgabe eine andere: ein Termin, ein Haushalt, ein Bericht. Du siehst, wie zu Hause tatsächlich gepflegt wird. Das ist Qualitätssicherung und Entlastung zugleich, denn viele Angehörige erfahren erst in diesem Gespräch, dass es Angebote gibt, die ihnen helfen würden. Diese Besuche werden von ambulanten Diensten und anerkannten Beratungsstellen erbracht, häufig auch von Selbstständigen.
Die Pflegekurse nach § 45 gehören zur selben Qualifikation: Du schulst pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende, in der Gruppe oder im Haushalt.
Was beide gemeinsam haben: Du arbeitest beratend statt am Bett. Für viele ist genau das der Grund, sich damit zu beschäftigen.
Kann ich mich als Pflegeberater selbstständig machen?
Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind der übliche Weg in die Selbstständigkeit: Sie werden von den Pflegekassen vergütet und häufig von freiberuflichen Pflegefachkräften und anerkannten Beratungsstellen erbracht. Die Anerkennung erteilen die Pflegekassen, nicht wir. Ein Referentenentwurf sieht vor, dass die Sicherstellung der Beratung ab 2028 bei den Kassen liegt; delegieren dürfen sie weiterhin.
Das ist der zweite große Unterschied zwischen den beiden Qualifikationen, und er wird selten ausgesprochen. Die Pflegeberatung nach § 7a findet fast immer in einem Anstellungsverhältnis statt, bei einer Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt. Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 dagegen kannst Du als selbstständige Pflegefachkraft anbieten.
Wie das praktisch läuft: Menschen mit Pflegegrad, die Pflegegeld beziehen, müssen in festen Abständen einen Beratungsbesuch abrufen. Sie suchen sich dafür eine zugelassene Stelle, der Besuch wird über die Pflegekasse abgerechnet. Wer das selbstständig macht, braucht die Anerkennung der Pflegekassen und einen Vertrag mit ihnen. Die Voraussetzungen dafür setzen die Kassen, nicht die Akademie, und sie unterscheiden sich je nach Kasse und Bundesland. Kläre das, bevor Du Dich anmeldest.
Der dreitägige Kurs ist dafür die fachliche Grundlage. Er ersetzt weder die Anerkennung durch die Kassen noch die Anmeldung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit, und er ist keine Gründungsberatung. Was er leistet: Du weißt danach, was in so einem Besuch fachlich zu tun ist und wie er zu dokumentieren ist.
Der selbstständige Weg steht im Gesetz, nicht in einer Werbebroschüre. § 37 Abs. 3b SGB XI nennt neben zugelassenen Pflegediensten ausdrücklich von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachpersonen.
Ein Vorbehalt, bevor Du darauf setzt: Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz führt die Beratungsbesuche ab 2028 in die neue Pflegebegleitung über, deren Sicherstellung bei den Pflegekassen liegen soll. Delegieren dürfen sie weiterhin, und die Qualifikationsanforderungen sind noch offen. Die vollständige Einordnung steht weiter unten auf dieser Seite. Beschlossen ist bisher nichts.
Ina LiebnerExpertin für Pflegeweiterbildungen
Selbstständigkeit im Blick?
Sag uns, mit welcher Kasse Du sprichst, dann ordnen wir ein, was der Kurs dafür abdeckt und was nicht.
Macht die geplante Pflegebegleitung die Weiterbildung überflüssig?
Nein, aber die ehrliche Antwort ist länger als ein Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt als Referentenentwurf vom 03.06.2026 vor, beschlossen ist es nicht. Es schafft zum 01.01.2028 einen neuen Anspruch auf Pflegebegleitung und fasst darin die heutige Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und die Schulung nach § 45 zusammen. Der Anspruch wird dabei ausgeweitet, nicht gestrichen.
In Gesprächen taucht die Sorge auf, ein neues Gesetz mache die Pflegeberatung überflüssig. Wir sagen Dir, was tatsächlich vorliegt, auch die Teile, die für uns unbequem sind.
Es ist ein Referentenentwurf, kein beschlossenes Gesetz. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt seit dem 03.06.2026 im Entwurf vor und soll überwiegend zum 01.01.2027 in Kraft treten. Ein Entwurf kann sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Und ja, es betrifft beide Qualifikationen, nicht nur eine. Der Entwurf schafft zum 01.01.2028 einen neuen Anspruch auf Pflegebegleitung. Die heutige Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und die Schulung in der häuslichen Umgebung nach § 45 werden darin zusammengeführt. Wer Dir sagt, der dreitägige Kurs sei davon nicht berührt, hat den Entwurf nicht gelesen.
Was daraus folgt, ist trotzdem nicht das Ende der Qualifikation. Drei Punkte:
Der Anspruch wird größer. Er soll allen Pflegegraden in häuslicher Pflege zustehen, nicht nur den heutigen Pflegegeldbeziehenden, und erstmals auch pflegenden An- und Zugehörigen selbst.
Das Gesetz regelt, wer sicherstellt, nicht wer durchführt. Vorgesehen ist ein Stufenverhältnis: zuerst die Pflegekassen, dann die Pflegestützpunkte, dann die Kommunen. Die Aufgabe darf ausdrücklich auch an qualifizierte Dritte übertragen werden. Beraten muss weiterhin jemand, der es fachlich kann.
Die Qualifikationsanforderungen stehen noch nicht fest. § 7d Abs. 2 des Entwurfs sagt nur: Die Pflegekassen setzen „entsprechend qualifizierte Pflegebegleitpersonen“ ein, und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt bis zum 30. Juni 2027 Empfehlungen zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung ab. Bis dahin kann niemand seriös behaupten, die Weiterbildung lohne sich nicht mehr. Wir versprechen Dir umgekehrt auch nicht, dass Dein Zertifikat 2028 eins zu eins weitergilt.
Ein Detail, das in keiner Diskussion vorkommt und mehr sagt als jede Absichtserklärung: Der Entwurf hinterlegt die Pflegebegleitung mit Geld. Nach § 7d Abs. 3 sollen die Pflegekassen je Kreis und kreisfreier Stadt jährlich Mittel bereitstellen, berechnet anhand von 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Überschlägig auf die 5,16 Millionen ambulant versorgten Menschen von 2025 gerechnet, sind das rund 750 Millionen Euro im Jahr. Ein Gesetzgeber, der eine Aufgabe abschaffen will, stellt dafür kein Budget ein.
Ebenfalls im Entwurf: Die Pflegekassen können die Pflegebegleitung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, und sie kann durch multiprofessionelle Teams mit unterschiedlicher Qualifikation erbracht werden. Wer beraten kann, wird gebraucht.
Und die Nachfrage dahinter ist keine Prognose. Ambulant versorgt wurden Ende 2025 5.161.367 Menschen in der sozialen Pflegeversicherung, ein Jahr zuvor waren es 4.791.912. Das sind 369.455 mehr in einem Jahr. Rechnet man die private Pflege-Pflichtversicherung dazu, waren es 2025 zusammen 5.515.422. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Zahlen, Daten und Fakten zur Pflegeversicherung, Stand Juli 2026.
Bis dahin gilt geltendes Recht, und das ist nicht wenig. § 144 Abs. 4 des Entwurfs sagt es klar: Die §§ 7a und 7b in der am 31.12.2026 geltenden Fassung gelten weiter, bis der Anspruch auf Pflegebegleitung greift, also bis Ende 2027. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 ist bis heute Pflicht, nicht Angebot: Wer ihn nicht abruft, dem kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld und entzieht es im Wiederholungsfall (§ 37 Abs. 6). Wer jetzt anfängt, arbeitet mindestens bis Ende 2027 unter den heutigen Regeln, bei drei Tagen beziehungsweise elf Monaten Weiterbildungsdauer.
Wir beobachten das Verfahren und schreiben Änderungen hier hinein, auch wenn sie uns nicht gefallen. Wenn Du gerade vor der Entscheidung stehst, ruf an: Dann ordnen wir für Deine Situation ein, was heute gebraucht wird und was offen ist.
Stand dieser Einordnung: 27.08.2026. Grundlage: Referentenentwurf PNOG vom 03.06.2026 (§§ 7c, 7d, 144) und § 37 SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025.
Welche Voraussetzungen gelten für die beiden Weiterbildungen?
Beide Weiterbildungen setzen einen pflegerischen oder sozialen Grundberuf und Berufserfahrung voraus. Welche Nachweise Deine Pflegekasse oder Dein Arbeitgeber im Einzelfall verlangt, klärst Du am besten vor der Anmeldung mit uns.
Die Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI ist nicht frei wählbar: Der GKV-Spitzenverband hat dazu nach § 7a Abs. 3 SGB XI Empfehlungen erlassen, an denen sich die Pflegekassen orientieren. Unser Fernlehrgang ist entsprechend konzipiert und schließt mit einem Zertifikat mit ZFU-Nummer ab.
Für den dreitägigen Kurs nach §§ 37 und 45 gelten die Anforderungen der Kostenträger an die Beratungsbesuche. Auch hier gilt: Wenn Du unsicher bist, ob Dein Abschluss und Deine Berufserfahrung passen, ruf an, bevor Du buchst. Das ist in fünf Minuten geklärt.
Wie laufen die beiden Weiterbildungen ab?
Der Fernlehrgang dauert 11 Monate mit 426 Stunden und zusätzlich 72 Stunden Praktikum, wird über Einsendeaufgaben nachgewiesen und endet mit einem Abschlussgespräch. Der Kurs dauert 3 Tage mit 30 Unterrichtseinheiten und endet mit einer Wissensabfrage.
Der Fernlehrgang läuft über die E-Learning-Plattform. Du arbeitest die Lehrbriefe in Deinem Tempo durch und weist den Lernfortschritt über Einsendeaufgaben nach. Dazu kommen 72 Stunden Praktikum, in denen Du Beratung dort siehst, wo sie stattfindet. Den Abschluss bildet ein Abschlussgespräch, danach bekommst Du ein Zertifikat mit ZFU-Nummer.
Der Kurs dauert drei Tage, wahlweise vor Ort oder live online, und umfasst 30 Unterrichtseinheiten. Er endet mit einer Wissensabfrage und einem HM-Zertifikat. Wer die Beratungsbesuche übernimmt, ist damit in einer Woche einsatzfähig.
Maria BenkőProjektmanagement Abteilung Planung
Ich begleite Dich beim Onboarding
„Hallo, ich bin Maria! Ich sorge dafür, dass Du gut in Deine Weiterbildung startest.“
Was kosten die beiden Weiterbildungen?
Der dreitägige Kurs nach §§ 37 und 45 kostet 449 Euro. Der elfmonatige Fernlehrgang nach § 7a kostet 11 Raten zu 172,64 Euro. Beide sind nach § 4 Nr. 21 UStG von der Mehrwertsteuer befreit.
Der Preisunterschied bildet den Unterschied der beiden Qualifikationen ab: drei Tage gegen elf Monate, 30 Unterrichtseinheiten gegen 426 Stunden plus Praktikum.
Zahlt Dein Arbeitgeber, ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme: Beratungsbesuche und Pflegeberatung sind Aufgaben, die die Einrichtung erbringen muss. Wie Du das Gespräch führst, steht in unserem Beitrag wie Du Deinen Arbeitgeber überzeugst. Ob eine Förderung in Frage kommt, besprechen wir in der Förderberatung.
Was verdienen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater?
Es gibt keinen eigenen Tarif für Pflegeberatung. Wer angestellt berät, wird nach dem Tarif des Arbeitgebers bezahlt, im öffentlichen Dienst nach TVöD-P. Wer die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 selbstständig erbringt, rechnet stattdessen je Besuch mit der Pflegekasse ab.
Die beiden Qualifikationen führen auch beim Geld an verschiedene Orte. Die Pflegeberatung nach § 7a ist fast immer eine Stelle: Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder beauftragter Dienstleister, mit dem jeweiligen Haustarif. Die Beratungsbesuche nach §§ 37 und 45 werden häufig freiberuflich erbracht und je Einsatz vergütet, die Sätze setzen die Pflegekassen und sie unterscheiden sich nach Kasse und Bundesland. Entscheidend ist in beiden Fällen die Stellenbeschreibung beziehungsweise der Vertrag, nicht das Zertifikat.
Monatsentgelt im TVöD-P nach Entgeltgruppe, Stufe 1 bis höchste Stufe, Vollzeit. Quelle: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Teil Pflege (TVöD-P), Entgelttabelle 2026, abgerufen am 17.08.2026. Der TVöD-P gilt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und ist hier der Bezugspunkt, nicht der Tarif jeder Pflegekasse.
3.510 €3.715 €3.920 €4.125 €4.330 €4.535 €
P 7
3.510 € bis 4.305 €
Pflegefachkraft, Regelfall
P 8
3.600 € bis 4.367 €
mit zusätzlichen Aufgaben
P 9
3.884 € bis 4.535 €
mit erweiterter Verantwortung
Monatsentgelt im TVöD-P nach Entgeltgruppe: P 7 von 3.510 bis 4.305 €, P 8 von 3.600 bis 4.367 €, P 9 von 3.884 bis 4.535 €. Die Eingruppierung hängt an der Tätigkeit, nicht am Abschluss.
Lassen sich die Weiterbildungen von der Steuer absetzen?
Ja. Deine Weiterbildung gilt steuerlich als berufliche Fortbildung. Damit kannst Du nahezu alle anfallenden Kosten in Deiner Steuererklärung geltend machen.
Kursgebühren
Die volle Kursgebühr zählt als Werbungskosten.
Fahrt und Übernachtung
Auch Fahrten zur Akademie und Hotelkosten sind absetzbar.
Lehrmittel und Fachliteratur
Bücher, Arbeitsmaterialien und sogar IT-Zubehör zählen dazu.
Kosten einer Erstausbildung
höchstens 6.000 €
Deine Weiterbildung in der Pflegeberatung
ohne Höchstbetrag
Fortbildungskosten sind nach § 9 EStG in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar und anders als Kosten einer Erstausbildung nicht auf 6.000 € gedeckelt. Wie viel Du am Ende zurückbekommst, hängt an Deinem persönlichen Steuersatz: das rechnet Dir Deine Steuerberatung genau vor. Diese Angabe ersetzt keine Steuerberatung. Stand August 2026.
Über 150.000 Pflegekräfte haben es schon geschafft
Keine von ihnen hatte plötzlich mehr Zeit. Sie haben angefangen, obwohl der Dienstplan voll war, obwohl die Kinder klein waren und obwohl die Prüfung weit weg schien. Heute stehen sie da, wo Du hinwillst. Du schaffst das auch.
Zwei Weiterbildungen für zwei verschiedene Einsätze
Hier geht es ausdrücklich NICHT um zwei Formate desselben Abschlusses. Die beiden führen zu verschiedenen Zertifikaten, verschiedenen Aufgaben und verschiedenen Arbeitsplätzen. Die Frage ist deshalb nicht, wie Du lernen willst, sondern was Du beraten sollst.
Eigene Qualifikation: § 7a
Wenn Du Fälle begleiten sollst
Die umfassende Pflegeberatung mit Versorgungsplan und Begleitung über längere Zeit. Elf Monate im eigenen Tempo, mit Praktikum.
Fernlehrgang, 426 Std. plus 72 Std. Praktikum
Eigenes Zertifikat mit ZFU-Nummer
Eigene Qualifikation: §§ 37, 45
Wenn Du Beratungsbesuche machst
Die Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern und die Pflegekurse für Angehörige. Drei Tage, vor Ort oder live online.
Kurs, 30 Unterrichtseinheiten in drei Tagen
Eigenes HM-Zertifikat, Weg in die Selbstständigkeit
Welche der beiden Weiterbildungen gehört zu Deiner Aufgabe?
Zwei eigenständige Weiterbildungen, nicht zwei Varianten derselben. Wähl die Aufgabe, dann bleibt die passende stehen.
Staatlich zugelassener Fernlehrgang, AZAV-zertifizierter Träger. Deshalb gilt der Abschluss bundesweit.
Bequem in Raten zahlen
0 % Mehrwertsteuer
Neben dem Pflegealltag machbar
Persönliche Begleitung
Eine Frage, dann bleibt der Weg stehen, der zu Dir passt.Der Kurs: 4 Monate, wöchentliche Termine, vor Ort oder live online.Der Fernlehrgang: 6 Monate im eigenen Tempo, mit verpflichtenden Präsenzphasen.
Fernlehrgang, 11 Monate
Fernlehrgang · Start jederzeit
Pflegeberatung nach § 7a als Fernlehrgang
Für die fallbegleitende Pflegeberatung mit Versorgungsplan. 426 Stunden plus 72 Stunden Praktikum.
Dauer
11 Monate
Voraussetzung
Pflegerischer oder sozialer Grundberuf
Umfang
426 Std. zzgl. 72 Std. Praktikum
Abschluss
Zertifikat mit ZFU-Nr.
ab 1.899 €oder 11 x 172,64 € mtl.
Kurs vor Ort oder live online, 3 Tage
Kurs · Start September 2026
Beratungsbesuche nach §§ 37 und 45 als Kurs
Für Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern und Pflegekurse für Angehörige. 30 Unterrichtseinheiten.
Dauer
3 Tage
Voraussetzung
Pflegerischer oder sozialer Grundberuf
Umfang
30 UE
Abschluss
HM-Zertifikat
449 €
Brit RichterBeraterin für Weiterbildungen
Du weißt nicht, ob der Kurs oder der Fernlehrgang Deiner ist? Ruf einfach an. Wir schauen zusammen auf Deinen Dienstplan und das, was Du schon mitbringst. Zehn Minuten, kostenlos, ohne dass Du Dich zu etwas verpflichtest.
Alle Angaben aus dem Shop und den Produktdaten der HÖHER Akademie, Stand 27.08.2026. Steuerbefreite Weiterbildung gem. § 4 Nr. 21 a/bb UStG.
Woran scheitert eine Weiterbildung meistens?
Eine Weiterbildung scheitert selten am Inhalt. Sie scheitert daran, dass die Termine nicht in den Dienstplan passen, dass niemand ans Telefon geht, wenn Du eine Frage hast, oder dass Du nur Folien bekommst statt einer Dozentin. Das sind die sechs Punkte, an denen es üblicherweise hängt.
So läuft es oft woanders
Nur in bestimmten Bundesländern anerkannt
Anerkannt in jedem Bundesland
Online-Kontakt per E-Mail mit langer Antwortzeit
Telefon, E-Mail und Chat, und am Telefon sitzt jemand aus dem Haus
Weiterbildung nur als Online-Kurs möglich
Online oder vor Ort an 65 Trainings-Orten, Du entscheidest
Weiterbildung nur für stationär oder ambulant
Für stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste zugelassen
Unterricht nur im Blockformat
Wöchentliche Termine statt Blockwochen, das passt in den Dienstplan
Kurse ohne Dozentin oder Dozent, keine Möglichkeit Fragen zu stellen
Echte Dozentinnen und Dozenten, Deine Fragen gehen live im Kurs
Sehr empfehlenswert, 4,7 von 5 bei FernstudiumDirekt
Studienangebot des Jahres 2026
Über die HÖHER Akademie
Wir haben ein Ziel: Wir möchten diejenigen unterstützen, die in der Pflege mit ganzem Einsatz für andere da sind. Und wir sind überzeugt, dass Bildung nicht nur Wissen schafft, sondern auch Selbstvertrauen.
Mit jeder unserer Weiterbildungen tust Du etwas für Deine persönliche und fachliche Entwicklung. Wir bieten Dir Raum, um zu wachsen, eine Community, die Dich stärkt, und eine Begleitung, die Dich ernst nimmt. Was Du bei uns lernst, folgt dem heutigen Stand der Pflegewissenschaft.
Diese Einrichtungen bilden ihre Pflegekräfte bei uns weiter
Welche verwandten Qualifikationen gibt es?
Pflegeberatung ist die Sicht auf den einzelnen Fall und seine Familie. Wer stattdessen die Abläufe einer Einrichtung oder die Anleitung von Auszubildenden im Blick hat, findet hier den passenden Weg.
Was ist der Unterschied zwischen § 7a und §§ 37, 45 SGB XI?
Hinter § 7a SGB XI steckt die individuelle, fallbegleitende Pflegeberatung, auf die Versicherte einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse haben. Hinter §§ 37 Abs. 3 und 45 SGB XI stecken die Beratungsbesuche bei Menschen mit Pflegegeld und die Pflegekurse für pflegende Angehörige. Für § 7a gibt es bei uns den elfmonatigen Fernlehrgang, für §§ 37 und 45 den dreitägigen Kurs.
Wie lange dauern die beiden Weiterbildungen?
Der Fernlehrgang nach § 7a dauert 11 Monate und umfasst 426 Stunden sowie zusätzlich 72 Stunden Praktikum. Der Kurs nach §§ 37 und 45 dauert 3 Tage mit 30 Unterrichtseinheiten.
Was kosten die beiden Weiterbildungen?
Der Kurs nach §§ 37 und 45 kostet 449 Euro. Der Fernlehrgang nach § 7a kostet 11 Raten zu 172,64 Euro. Beide Weiterbildungen sind nach § 4 Nr. 21 UStG von der Mehrwertsteuer befreit.
Kann ich die Weiterbildung online machen?
Ja. Der Fernlehrgang läuft über unsere E-Learning-Plattform, Du lernst im eigenen Tempo. Den dreitägigen Kurs gibt es wahlweise vor Ort oder als Live Online Kurs.
Womit schließt die Weiterbildung ab?
Der Fernlehrgang endet mit einem Abschlussgespräch, der Nachweis läuft über Einsendeaufgaben. Du erhältst ein Zertifikat mit ZFU-Nummer. Der Kurs endet mit einer Wissensabfrage und einem HM-Zertifikat.
Brauche ich eine Pflegeausbildung?
Beide Weiterbildungen setzen einen pflegerischen oder sozialen Grundberuf und Berufserfahrung voraus. Welche Nachweise Deine Pflegekasse oder Dein Arbeitgeber im Einzelfall verlangt, klären wir vor der Anmeldung mit Dir.
Wo arbeiten Pflegeberaterinnen und Pflegeberater?
Die Beratung nach § 7a wird überwiegend bei Pflegekassen, in Pflegestützpunkten und bei beauftragten Dienstleistern erbracht. Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 übernehmen ambulante Dienste und anerkannte Beratungsstellen.
Übernehmen die Pflegekassen die Beratung künftig selbst?
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht ein Stufenverhältnis vor: Zuständig für die Sicherstellung der neuen Pflegebegleitung sind zuerst die Pflegekassen, dann die Pflegestützpunkte, dann die Kommunen. Sicherstellen heißt aber nicht selbst durchführen, die Aufgabe darf auch an qualifizierte Dritte übertragen werden. Ob und wie stark davon Gebrauch gemacht wird, steht in keinem Entwurf. Beschlossen ist bisher nichts. Stand: 27.08.2026.
Kann ich mich mit der Weiterbildung selbstständig machen?
Der übliche Weg in die Selbstständigkeit sind die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Sie werden von den Pflegekassen vergütet und häufig von freiberuflichen Pflegefachkräften und anerkannten Beratungsstellen erbracht. Der dreitägige Kurs ist dafür die fachliche Grundlage. Die Anerkennung und den Vertrag erteilen die Pflegekassen, nicht die Akademie, und die Voraussetzungen unterscheiden sich nach Kasse und Bundesland. Kläre das, bevor Du Dich anmeldest.
Was verdient man in der Pflegeberatung?
Einen eigenen Tarif für Pflegeberatung gibt es nicht. Wer angestellt berät, wird nach dem Tarif des Arbeitgebers bezahlt, im öffentlichen Dienst nach TVöD-P. Wer die Beratungsbesuche selbstständig erbringt, rechnet je Einsatz mit der Pflegekasse ab, die Sätze setzen die Kassen und sie unterscheiden sich nach Kasse und Bundesland.
Macht die geplante Pflegebegleitung die Weiterbildung überflüssig?
Nein, aber die Antwort ist länger als ein Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt als Referentenentwurf vom 03.06.2026 vor, beschlossen ist es nicht. Es schafft zum 01.01.2028 einen Anspruch auf Pflegebegleitung und führt darin die Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und die Schulung nach § 45 zusammen. Beide Qualifikationen sind davon berührt. Der Anspruch wird dabei ausgeweitet: auf alle Pflegegrade in häuslicher Pflege und erstmals auch auf pflegende An- und Zugehörige. Welche Qualifikationsanforderungen künftig gelten, soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 30. Juni 2027 festlegen. Bis dahin gelten die heutigen Regeln weiter. Stand: 27.08.2026.
Zahlt mein Arbeitgeber die Weiterbildung?
Häufig ja, weil Beratungsbesuche und Pflegeberatung Aufgaben sind, die die Einrichtung erbringen muss. Wie Du das Gespräch vorbereitest, steht in unserem Beitrag Wie überzeuge ich meinen Arbeitgeber.
Preise, Dauer und Umfang aus dem Shop und den Produktdaten der HÖHER Akademie, Stand 27.08.2026. Fachliche Prüfung steht aus.
Deine Kundenbetreuung Zuständig nach Deinem PLZ-Gebiet
Sprich mit uns über Deinen Weg in die Pflegeberatung
Deine PLZ entscheidet, wer sich meldet. Unser Beratungsteam ist nach Gebieten aufgeteilt, damit Du jemanden aus Deiner Region bekommst.
Folge dem Herzschlag der HÖHER Community
Erhalte praxisnahe Impulse, echte Erfahrungen aus der Pflege und passende Weiterbildungsangebote, die in Deinen Alltag passen.
Und als kleines Extra: Du sicherst Dir 10 Prozent auf Deine erste Weiterbildung.
Wenn Du auf „Anmelden“ klickst, erklärst Du Dich mit unserer Datenschutzerklärung und den Nutzungsbedingungen einverstanden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Klaviyo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.