Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) sorgt seit dem Pflegestärkungsgesetz von 2017 dafür, dass alle pflegebedürftigen Bewohner eines Heims in den Pflegegraden 2 bis 5 den gleichen Eigenanteil zahlen. Steigt der eigene Pflegegrad, steigt dieser Anteil dadurch nicht automatisch mit. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zählen nicht dazu und werden weiter separat bezahlt.
Was ist der EEE?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz vom 1.1.2017 wurde der Einrichtungseigene Eigenanteil eingeführt, um zu vermeiden, dass der Eigenanteil für die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen ab dem 01.01.2017 steigt, wenn sich der Pflegegrad erhöht. Nun wird für jedes Pflegeheim ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EA oder EEE genannt) ermittelt. Das bedeutet, dass alle pflegebedürftigen Bewohner des Heimes in den Pflegegraden 2 bis 5 den gleichen Eigenanteil bezahlen werden.
Wichtig zu wissen ist hierzu vorher noch, dass der EEE und die Pflegesätze nur für die Leistungen der Pflegeversicherung berechnet werden und Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten (die sogenannten Hotelkosten) bleiben unberührt von dieser Regelung und müssen wie bisher vom Bewohner selbst gezahlt werden.
Die Leistungen der Pflegekasse sehen seit dem 1. Januar 2025 wie folgt aus:
Pflegegrad – Leistungsbetrag
1 131 Euro (Zuschuss)
2 805 Euro
3 1319 Euro
4 1855 Euro
5 2096 Euro
Die alte Pflegestufe wird um eine Ziffer erhöht, woraus der neue Pflegegrad resultiert.
Ein Bewohner in einem Pflegeheim mit Pflegestufe II wird in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Eine Bewohnerin mit Pflegestufe I in Pflegegrad 2.
Wie sieht dies nun konkret aus in Bezug auf den EEE? Vereinfacht gesagt, werden die Pflegesätze aller Bewohner an alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich verteilt.
Bewohner – Pflegegrad – Pflegekosten – Leistungen Pflegekasse – Pflegekostenanteil
1 2 1520 Euro 770 Euro 750
2 4 2275 Euro 1775 Euro 500
3 5 2405 Euro 2005 Euro 400
Hinweis:
Was der neue Eigenanteil für Bewohnerinnen und Bewohner bedeutet
Im obigen Beispiel läge der Eigenanteil in der Pflegestufe I (also den zukünftigen Pflegegraden 2 oder 3) um 250 € über dem bisherigen. Das führt dazu, dass die Pflegeversicherung neben ihrem Leistungsbetrag in den Pflegegraden 2 (71520 Euro70 € ab 01.01.2017) und 3 (1262 € ab 1.1.2017) zusätzlich den Differenzbetrag in Höhe von 250 € übernimmt.
Dies ist natürlich eine sehr vereinfachte Darstellung der Rechnung, aber um das Konzept zu verstehen erst einmal nützlich.
Im Folgenden gibt es noch zwei Links von Seiten, wo die Rechnung in der Gesamtheit im Überblick zu finden ist.
https://www.stiftung-patientenschutz.de/uploads/Eigenanteil_stat_Pflege_2017.pdf
http://www.fokus-pflegerecht.de/einrichtungseinheitlicher-eigenanteil-berechnungsschritte/




