Praxisanleiter müssen nach der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zusätzlich zur Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden jedes Jahr mindestens 24 Stunden kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung nachweisen (§ 4 Abs. 3 PflAPrV). Eine vollständig digitale Durchführung ist für diese Fortbildung ausdrücklich zulässig (§ 4 Abs. 4). Das Nähere regeln die Länder.
Inhalt
Wie viele Stunden Fortbildung muss ein Praxisanleiter im Jahr nachweisen?
Mindestens 24 Stunden pro Jahr. So steht es in § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung: Die Befähigung zur Praxisanleitung ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und „kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich“ gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich die Qualifikation zur Praxisanleitung nach der alten Altenpflege- oder Krankenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hatten, gilt diese als gleichgestellt mit der 300-Stunden-Zusatzqualifikation (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
Was zählt als Fortbildung?
Der Text verlangt „insbesondere berufspädagogische“ Fortbildung. Die Wortwahl „insbesondere“ heißt, dass der Schwerpunkt auf berufspädagogischen Themen liegt, etwa auf Anleitung, Lernbegleitung und Beurteilung von Auszubildenden. Eine Liste anerkannter Themen enthält der Verordnungstext nicht. Frag bei der zuständigen Behörde nach, wenn Du Dir bei einem Thema unsicher bist.
Den Nachweis führst Du gegenüber der zuständigen Behörde. Hebe deshalb Deine Teilnahmebescheinigungen auf. Bei digitalen Lehrformaten ist die Teilnahme vom Anbieter festzustellen (§ 4 Abs. 4 Satz 3).
Kann ich die 24 Stunden online machen?
Ja. § 4 Abs. 4 PflAPrV sagt: Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig, nicht für die 300-Stunden-Zusatzqualifikation. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten stellt der Anbieter fest. Das Nähere regeln die Länder.
Das heißt: Das Format allein ist kein Hindernis. Bevor Du buchst, lohnt sich trotzdem ein Blick auf die Vorgaben Deines Landes und ein Nachfragen bei Deiner Einrichtung. Ein Kurs im eigenen Takt neben dem Dienst ist für viele die einzige Möglichkeit, die Stunden unterzubringen.
Mit dem Refresh-Kurs für Praxisanleitung hat HÖHER eine Fortbildung für diese Pflicht im Programm. Er umfasst 24 Stunden an drei Tagen und findet vor Ort oder live online statt. Wie viele Stunden er für Dein Land abdeckt, klärst Du auf der Kursseite und in der Beratung.
Gilt das in jedem Bundesland?
Die PflAPrV ist eine Bundesverordnung. Für die digitale Durchführung sagt sie selbst: „Das Nähere regeln die Länder“ (§ 4 Abs. 4 Satz 4). Welche Anforderungen an Umfang, Anerkennung und Nachweis im Detail gelten, erfährst Du deshalb bei der zuständigen Behörde Deines Landes.
Das Wichtigste in Kürze
- 24 Stunden Fortbildung pro Jahr, kontinuierlich und insbesondere berufspädagogisch (§ 4 Abs. 3 PflAPrV).
- Gilt zusätzlich zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden.
- Die Fortbildung darf vollständig digital stattfinden, die 300-Stunden-Zusatzqualifikation nicht (§ 4 Abs. 4).
- Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, Einzelheiten regeln die Länder.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden Fortbildung braucht ein Praxisanleiter pro Jahr?
Mindestens 24 Stunden, kontinuierlich und insbesondere berufspädagogisch (§ 4 Abs. 3 PflAPrV).
Was ist ein Praxisanleiter-Refresher?
Eine Fortbildung, die Dein Wissen als Praxisanleiter auffrischt. Inhalt und Umfang bestimmt der Anbieter. Ob sie Deine Pflicht erfüllt, hängt davon ab, ob sie berufspädagogisch ausgerichtet ist und die Anforderungen Deines Landes erfüllt.
Reicht eine Online-Fortbildung für die Pflicht?
Ja, das Format ist erlaubt: Für die kontinuierliche Fortbildung ist eine vollständig digitale Durchführung zulässig (§ 4 Abs. 4 PflAPrV). Das Nähere regeln die Länder, frag deshalb vor der Buchung bei der zuständigen Behörde oder Deiner Einrichtung nach.
Quellen
- PflAPrV, § 4 (Praxisanleitung), Absätze 3 und 4: https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__4.html
Du leitest Auszubildende an? Die Weiterbildungen für Praxisanleitung machen aus dieser Aufgabe eine anerkannte Qualifikation.



