LG 1 und LG 2 sind Leistungsgruppen aus den Verträgen über häusliche Krankenpflege, kein Bundesgesetz. Nach dem NRW-Vertrag der VAG NW mit den Krankenkassen dürfen Altenpflegehelferinnen und -helfer sowie sonstige geeignete Kräfte beide Gruppen erbringen, wenn sie eine Schulung über 186 Stunden (davon 160 Präsenzstunden) und ein dreimonatiges Praktikum nachweisen. Sonstige geeignete Kräfte brauchen zusätzlich ein Jahr Berufserfahrung in der Pflege. LG 3 und LG 4 stehen dieser Gruppe nicht offen. Andere Bundesländer regeln das in eigenen Verträgen.
Inhalt
- Was bedeuten LG 1 und LG 2?
- Wer legt fest, was Pflegehilfskräfte dürfen?
- Was gehört in NRW zu LG 1 und LG 2?
- Wer darf in NRW welche Gruppe erbringen?
- Welche Voraussetzungen gelten für Pflegehilfskräfte?
- Was steht in der Schulung, und geht sie online?
- Und LG 3 und LG 4?
- Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?
- Das Wichtigste in Kürze
- Häufige Fragen
- Quellen
Was bedeuten LG 1 und LG 2?
LG steht für Leistungsgruppe. Im NRW-Vertrag über häusliche Krankenpflege sind die Maßnahmen der Behandlungspflege in Gruppen von LG 1 bis LG 4 eingeteilt. Von der Gruppe hängt ab, welche Qualifikation die Pflegekraft braucht (Vertrag § 17 Absatz 2, Anlage 10).
Behandlungspflege selbst ist gesetzlich beschrieben. Versicherte erhalten sie als häusliche Krankenpflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Absatz 2 SGB V). Die häusliche Krankenpflege wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht (§ 37 Absatz 1 SGB V).
Das Wort Leistungsgruppe steht weder in § 37 und § 132a SGB V noch in den bundesweiten Rahmenempfehlungen (Fassung vom 18.12.2023) noch in der HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Einteilung kommt aus dem Landesvertrag.
Wer legt fest, was Pflegehilfskräfte dürfen?
Das regeln die Verträge, nicht ein Bundesgesetz. Nach § 132a Absatz 4 SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern, unter anderem über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege.
Die Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V sind diesen Verträgen zugrunde zu legen. Sie regeln unter anderem die Eignung der Leistungserbringer. Pflegehilfskräfte kommen darin nicht vor. Sie verlangen, dass die Leistungen der häuslichen Krankenpflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft durchgeführt werden (Rahmenempfehlungen § 1 Absatz 1).
Welche Maßnahmen überhaupt verordnet werden können, steht im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie (§ 1 Absatz 4 und Anlage). Die Nummern in Klammern in der NRW-Kompetenzmatrix entsprechen den Nummern dieses Verzeichnisses.
Was gehört in NRW zu LG 1 und LG 2?
Die Kompetenzmatrix (Anlage 10 zum Vertrag, Stand 06.03.2023) ordnet die Maßnahmen so zu. Die Nummer in Klammern ist die Nummer im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie.
| LG 1 (14 Maßnahmen) | LG 2 (11 Maßnahmen) |
|---|---|
| Blutdruckmessung (10) Blutzuckermessung (11) Interstitielle Glukosemessung ohne Kalibrierung und Sensorwechsel (11a) Inhalation (17) Injektionen s.c. (18) Richten von Injektionen (19) Auflegen von Kälteträgern (21) Richten von ärztlich verordneten Medikamenten ohne Wochendispenser (26) Medikamentengabe (26) Augentropfen (26) Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (31b) Abnehmen eines Kompressionsverbandes (31b) Abnehmen einer s.c.-Infusion (16a) Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen (31d) |
Klistiere, Klysma (14) Flüssigkeitsbilanzierung (15) Versorgung eines suprapubischen Katheters (22) Medizinische Einreibungen (26) Dermatologische Bäder (26) Versorgung bei PEG (27) Anziehen von Kompressionsstrümpfen (31b) Anlegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen (31d) Ablegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden (31c) Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung (12) Interstitielle Glukosemessung, Kalibrierung bei Bedarf (11a) |
Die Wundversorgung einer akuten Wunde, intramuskuläre Injektionen und das Anlegen eines Kompressionsverbandes stehen nicht in LG 1 oder LG 2. Die Matrix ordnet sie LG 3 zu (siehe unten).
Wer darf in NRW welche Gruppe erbringen?
Die Kompetenzmatrix legt je Berufsgruppe fest, welche Gruppen sie erbringen darf. Für Altenpflegehelfer/-innen und sonstige geeignete Kräfte ist die letzte Zeile maßgeblich. Die anderen Zeilen stehen zum Vergleich.
| Berufsgruppe (Anlage 10) | LG 1 | LG 2 | LG 3 | LG 4 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegefachkräfte (Pflegefachfrau/-mann, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/-in, Altenpfleger/-in, Notfallsanitäter/-in) | ja | ja | ja | ja |
| Krankenpflegehelfer/-innen, Krankenpflegeassistent/-innen, Medizinische Fachangestellte (diese, soweit sie im Berufsalltag regelmäßig wiederkehrend Behandlungspflege erbracht haben) | ja | ja | ja, außer Wechsel und Pflege der Trachealkanüle | nein (Bestandsschutz für einzelne Maßnahmen, siehe Matrix) |
| Pflegefachassistent/-innen | ja | ja | teilweise, zum Beispiel Stoma-Versorgung und Wundversorgung einer akuten Wunde | nein |
| Altenpflegehelfer/-innen, sonstige geeignete Kräfte, ambulante Pflegeassistent/-innen, staatlich examinierte Heilerziehungspfleger/-innen, Familienpfleger/-innen, Rettungsassistent/-innen (jeweils unter den Bedingungen der Matrix) | ja | ja | nein | nein |
Die letzte Zeile erlaubt LG 1 und LG 2, aber keine Maßnahme aus LG 3 oder LG 4. Eine Hilfskraft ohne einen der aufgeführten Abschlüsse und ohne Schulungsnachweis und Praktikum steht in der Matrix nicht aufgeführt.
Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Haushaltshilfe können nach dem Vertrag auch andere geeignete Kräfte erbringen (§ 17 Absatz 3). Das gilt für die Behandlungspflege nicht.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegehilfskräfte?
Anlage 11 zum Vertrag nennt die Anforderungen für die Leistungserbringung in LG 1 und LG 2 je Gruppe.
| Gruppe | Voraussetzungen |
|---|---|
| Altenpflegehelfer/-in | Berufsurkunde, Schulungsnachweis über mindestens 186 Stunden (davon 160 Präsenzstunden, Schulstunde = 45 Minuten) nach dem Curriculum der Anlage 6, Nachweis eines mindestens dreimonatigen Praktikums in Vollzeit (Anlage 7) |
| Sonstige geeignete Kräfte | Dieselbe Schulung und dasselbe Praktikum wie oben, zusätzlich eine einjährige Berufserfahrung in der Pflege in Vollzeit |
| Ambulante/-r Pflegeassistent/-in | Schulung nach Anlage 6 (186 Stunden, davon 160 Präsenz) und Schulung nach Anlage 6a (mindestens 140 Stunden) sowie Nachweis über drei jeweils vierwöchige Praxiseinsätze |
| Rettungsassistent/-in | Qualifikationsnachweis und Nachweis eines mindestens dreimonatigen Praktikums in Vollzeit (Anlage 7) |
Bei Teilzeit verlängert sich der Zeitraum des Praktikums entsprechend (Anlage 11). Das Praktikum dient der Anleitung und Einarbeitung durch eine dreijährig examinierte Pflegefachkraft in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (Anlage 10, Fußnote 5).
Als Berufserfahrung zählen nach Anlage 11 weder Zeiten privater Pflege noch Ausbildungszeiten noch Praktikumszeiten. Teilzeitbeschäftigungen werden nur anteilig berücksichtigt. Nachgewiesen wird die Erfahrung in der Regel durch Arbeitszeugnisse mit Beginn, Ende und Stundenumfang, ersatzweise durch den Arbeitsvertrag oder andere geeignete Nachweise.
Die Eignung dieser Kräfte bestätigt die zuständige Stelle der Krankenkassen dem Pflegedienst schriftlich (Protokollnotiz zu § 17 Absatz 2). Welche Stelle für welchen Kreis oder welche Stadt zuständig ist, steht in Anlage 9.
Ein Hinweis zur Reichweite: Der Vertrag gilt für die ambulanten Pflegedienste, die Mitglied in einem der Verbände der Vertragsarbeitsgemeinschaft sind, ihren Sitz in NRW haben und dem Vertrag beigetreten sind (§ 2 und § 3). Auch der VDAB-Vertrag für NRW verweist in § 17 Absatz 2 auf eine Kompetenzmatrix (Anlage 10) und auf Anforderungen für LG 1 und LG 2 (Anlage 11). Welcher Vertrag für Deinen Pflegedienst gilt, sagt Dir Dein Arbeitgeber.
Was steht in der Schulung, und geht sie online?
Das Curriculum der Anlage 6 verlangt mindestens 160 Präsenzunterrichtsstunden. Dazu kommen mindestens 26 weitere Stunden, die Teilnehmende für Vor- und Nachbereitung und Prüfungsvorbereitung aufwenden. Die Schulung endet mit einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Abschlussprüfung. Ein Zertifikat dokumentiert den Abschluss.
Das Curriculum nennt diese Module:
- Blutdruckmessung
- Ernährung im Alter und Blutzuckermessung
- Medikamentengabe
- Injektionen s.c. und Richten von Injektionen
- Umgang mit Kompressionsstrümpfen
- Versorgung von Dekubiti bis Grad II
- Versorgung eines suprapubischen Dauerkatheters und Umgang mit einer PEG
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Verabreichung von Augentropfen und -salben
- Klistiere und Klysma
- Inhalationen
- Durchführung dermatologischer Bäder und medizinische Einreibungen
- Kältetherapie
- Hygiene, Notfall und Haftungsrecht
Online ist möglich, aber an Bedingungen geknüpft. Sogenannte digitale Live-Seminare gelten als Präsenzunterricht, wenn sie ausnahmslos alle Kriterien der Anlage 6 erfüllen:
- Interaktion zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sowie unter den Teilnehmenden, keine Mediathek
- Gruppenarbeit und technische Hilfsmittel wie Flipchart und Metaplan
- geführte Anwesenheitslisten und Lernkontrollen im laufenden Unterricht
- kontrollierbare dauerhafte Anwesenheit mit eingeschaltetem Video
- Anleitung bei der Ausführung von Tätigkeiten
Prüfungen sind ausschließlich in analoger Präsenz möglich, nicht als digitales Live-Seminar (Anlage 6). Den Praxisanteil bildet das Praktikum in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung.
Das Wort Schein kennen Vertrag und Anlagen nicht. Die Nachweise sind das Schulungszertifikat, das Praktikumsnachweis-Formular der Anlage 7 und die schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle.
Und LG 3 und LG 4?
LG 3 umfasst nach der Matrix zum Beispiel das Absaugen der oberen Luftwege, intramuskuläre Injektionen, die Wundversorgung einer akuten Wunde, Stoma-Versorgung, den Wechsel einer s.c.-Infusion und das Anlegen eines Kompressionsverbandes. LG 4 umfasst zum Beispiel die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, Einlauf, digitales Enddarm-Ausräumen, i.v.-Infusionen, das Legen und Wechseln einer Magensonde und die Pflege des zentralen Venenkatheters.
Diese Maßnahmen sind für die Zeile der Pflegehilfskräfte in der Matrix mit nein belegt. Die Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde steht in der Matrix als eigene, gesondert abrechnungsfähige Leistung und ist nur für Pflegefachkräfte mit ja eingetragen. Für diese Leistung gilt seit 01.10.2025 zusätzlich eine eigene Ergänzungsvereinbarung für spezialisierte Pflegedienste. Für LG 1 und LG 2 spielt sie keine Rolle.
Einen Weg zu LG 3 oder LG 4 über Schulung und Praktikum sieht die Matrix für Altenpflegehelfer/-innen und sonstige geeignete Kräfte nicht vor. Wer diese Maßnahmen erbringen will, braucht eine der Qualifikationen aus den anderen Zeilen der Matrix.
Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?
Das hängt vom jeweiligen Landesvertrag ab. Zwei Beispiele zeigen, wie andere Länder es regeln.
Hamburg: Im Rahmenvertrag vom 01.04.2024 dürfen behandlungspflegerische Leistungen von den Pflegekräften nur in dem Umfang erbracht werden, wie sie dafür nach ihrer Berufsausbildung mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung qualifiziert sind (§ 11 Absatz 3). Weitere geeignete Kräfte können Leistungen unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft erbringen (§ 11 Absatz 2).
Rheinland-Pfalz: Im Rahmenvertrag vom 03.06.2019 (in Kraft ab 01.07.2019) können Leistungen der Behandlungspflege an einjährig examinierte Krankenpflegehelfer oder Altenpflegehelfer mit staatlicher Anerkennung und an Medizinische Fachangestellte delegiert werden, wenn das Leistungsverzeichnis dies in der Spalte „Qualifikationsanforderung“ angibt (§ 6). Ob diese Fassung heute noch gilt, ist hier nicht geprüft.
Für alle anderen Länder gilt: Schau in den aktuellen Vertrag Deines Landes oder frag Deinen Arbeitgeber. Eine Gleichsetzung mit NRW wäre nicht belegt.
Das Wichtigste in Kürze
- LG 1 und LG 2 sind Leistungsgruppen aus dem NRW-Vertrag über häusliche Krankenpflege (§ 17 Absatz 2, Anlage 10). Im Gesetz und in den Bundesrahmenempfehlungen kommt der Begriff nicht vor.
- LG 1 umfasst 14, LG 2 elf Maßnahmen, darunter Blutdruck- und Blutzuckermessung, Medikamentengabe, s.c.-Injektionen, Kompressionsstrümpfe, Klistiere und PEG-Versorgung.
- Altenpflegehelfer/-innen brauchen in NRW eine Schulung über 186 Stunden (160 Präsenz) und ein dreimonatiges Praktikum. Sonstige geeignete Kräfte brauchen zusätzlich ein Jahr Berufserfahrung in der Pflege in Vollzeit.
- LG 3 und LG 4 sind für diese Gruppe nach der Matrix nicht vorgesehen.
- Live-Online-Unterricht zählt als Präsenz, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt sind. Die Prüfung findet in analoger Präsenz statt.
- Andere Länder haben eigene Verträge. Stand der NRW-Unterlagen: Matrix und Curriculum 2023.
Häufige Fragen
Gibt es einen bundesweit gültigen LG-1-Schein?
Nein, nach den geprüften Quellen nicht. Die Leistungsgruppen stehen im NRW-Vertrag. Die Rahmenempfehlungen, § 37 und § 132a SGB V und die HKP-Richtlinie enthalten sie nicht. Ob ein Nachweis aus NRW in einem anderen Bundesland anerkannt wird, regelt der dortige Vertrag.
Darf eine Pflegehilfskraft ohne Schulung Behandlungspflege machen?
In NRW nur, wenn sie in der Matrix aufgeführt ist. Altenpflegehelfer/-innen und sonstige geeignete Kräfte stehen dort nur mit Schulungsnachweis über 186 Stunden und Praktikum. Krankenpflegehelfer/-innen und Medizinische Fachangestellte stehen in einer eigenen Zeile mit eigenen Bedingungen.
Wie lange dauert die Qualifizierung insgesamt?
Die Schulung umfasst mindestens 160 Präsenzstunden plus mindestens 26 Stunden Vor- und Nachbereitung. Dazu kommt das Praktikum von mindestens drei Monaten in Vollzeit. Sonstige geeignete Kräfte brauchen außerdem ein Jahr Berufserfahrung in der Pflege in Vollzeit.
Geht die Schulung online?
Als digitales Live-Seminar ja, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt sind. Eine Mediathek genügt nicht. Die Prüfung ist nur in analoger Präsenz möglich, und das Praktikum findet in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt.
Gilt das auch in der stationären Pflege?
Der Vertrag regelt die häusliche Krankenpflege, die häusliche Pflege und die Haushaltshilfe (§ 1 Absatz 1). Zur stationären Pflege trifft dieser Beitrag keine Aussage.
Quellen
- SGB V, § 37 Häusliche Krankenpflege, Absätze 1 und 2. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html, abgerufen 07.10.2026.
- SGB V, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Absätze 1 und 4. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132a.html, abgerufen 07.10.2026.
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Leistungserbringer: Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege, Fassung vom 18.12.2023 (in Kraft 01.02.2024), Präambel, § 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1. gkv-spitzenverband.de, Rahmenempfehlungen 18.12.2023, abgerufen 07.10.2026.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, zuletzt geändert am 16.10.2025 (in Kraft 12.12.2025), § 1 Absatz 4 und Anlage (Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen, Nummern 10 bis 31d). g-ba.de, HKP-RL, abgerufen 07.10.2026.
- Vertrag gemäß §§ 132, 132a Abs. 4 SGB V zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe zwischen der Vertragsarbeitsgemeinschaft der Verbände privater ambulanter Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen (VAG NW) und den Krankenkassen, Fassung ab 01.09.2022 (Datei „2023-04_VAG-Rahmenvertrag“): § 1 Absatz 1, § 2, § 3, § 17 Absätze 1 bis 3 mit Protokollnotiz, Anlagen 6, 6a, 7, 10 (Kompetenzmatrix, Stand 06.03.2023) und 11. Bereitgestellt vom Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW: lfk-online.de, Rahmenvertrag mit Anlagen (ZIP), abgerufen 07.10.2026. Die Übersicht der geltenden Fassungen (Rahmenvertrag und Anlage 6 gültig ab 01.04.2023, Anlage 10 gültig ab 01.04.2023, Anlage 11 gültig ab 01.09.2022) steht auf dbfk-unternehmer.de/hkp-nrw, abgerufen 07.10.2026.
- Vertrag gemäß §§ 132, 132a Abs. 4 SGB V mit dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband NRW (VDAB), Stand 09.2022, § 17 Absatz 2. vdab.de, Vertrag nach §§ 132, 132a SGB V, abgerufen 07.10.2026.
- Rahmenvertrag gemäß § 132a Abs. 4 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (Hamburg) vom 01.04.2024, § 11 Absätze 2 und 3. vdek.com, Landesvertretung Hamburg, abgerufen 07.10.2026.
- Rahmenvertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege in Rheinland-Pfalz gemäß § 132a Abs. 4 SGB V mit ABVP, bad und VDAB vom 03.06.2019 (in Kraft ab 01.07.2019), § 6. vdek.com, Landesvertretung Rheinland-Pfalz, abgerufen 07.10.2026.
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