Die Hygienefachkraft hat eine Weiterbildung nach Landesrecht und berät die Einrichtung fachlich. Die hygienebeauftragte Pflegefachkraft arbeitet als Beschäftigte vor Ort und achtet darauf, dass der Hygieneplan im Alltag gelebt wird. Wie viele Stunden Du dafür brauchst, legt das Bundesland fest. Eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht.
Inhalt
- Was ist der Unterschied zwischen Hygienebeauftragten und Hygienefachkräften?
- Wer legt fest, wer in einer Pflegeeinrichtung gebraucht wird?
- Welche Aufgaben hat eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft?
- Wie viele Stunden dauert die Weiterbildung: 40, 80 oder mehr?
- Welche Voraussetzungen musst Du mitbringen?
- Geht die Weiterbildung auch als Schnellkurs oder online?
- Das Wichtigste in Kürze
- Häufige Fragen
- Quellen
Was ist der Unterschied zwischen Hygienebeauftragten und Hygienefachkräften?
Die Hygienefachkraft hat eine eigene Weiterbildung nach Landesrecht und berät die Leitung einer Pflegeeinrichtung fachlich. Die hygienebeauftragte Pflegefachkraft ist Beschäftigte der Einrichtung, hat eine Fortbildung zur Hygienebeauftragten absolviert und kontrolliert im Alltag, ob der Hygieneplan umgesetzt wird. In Brandenburg braucht eine vollstationäre Einrichtung beides: regelmäßige Beratung durch eine Hygienefachkraft und mindestens eine benannte hygienebeauftragte Pflegefachkraft.
Die Brandenburgische Pflegehygieneverordnung von 2024 trennt beide Rollen in zwei Paragrafen (§ 3 und § 4). Daran lässt sich der Unterschied gut ablesen.
| Merkmal | Hygienefachkraft | Hygienebeauftragte Pflegefachkraft |
|---|---|---|
| Rolle | berät Leitung und benanntes Personal, ermittelt das infektionshygienische Risikoprofil, wirkt am Hygieneplan mit | kontrolliert die Umsetzung in den Bereichen mit Infektionsrisiko, wirkt bei Ausbrüchen und Schulungen mit, informiert Bewohnerinnen und Bewohner |
| Qualifikation | berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung „Hygienefachkraft“ oder eine vergleichbare Bezeichnung nach Landesrecht zu führen | Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz, mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung, erfolgreiche Fortbildung, die mindestens das Curriculum eines Grundkurses mit 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten abdeckt |
| Fortbildung | mindestens jährlich | mindestens alle zwei Jahre |
| Stellung in der Einrichtung | regelmäßige Beratung ist von der Leitung sicherzustellen | mindestens eine Beschäftigte benannt, im erforderlichen Umfang freigestellt |
Die Tabelle zeigt Brandenburg als Beispiel (Verordnung vom 30. September 2024, vollstationäre Pflegeeinrichtungen). Eine Hygienefachkraft darf dort auch als hygienebeauftragte Pflegefachkraft benannt werden (§ 4 Absatz 3). Was in Deinem Bundesland gilt, kann abweichen.
Wer legt fest, wer in einer Pflegeeinrichtung gebraucht wird?
Der Bund gibt im Infektionsschutzgesetz nur den Rahmen vor. Nach § 35 Absatz 3 IfSG müssen die Landesregierungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen per Rechtsverordnung regeln, wie viele hygienebeauftragte Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte nötig sind und welche Fort- und Weiterbildung sie nachweisen müssen.
Die Einrichtungen selbst müssen laut § 35 Absatz 1 IfSG in Hygieneplänen festlegen, wie sie Infektionen vorbeugen, und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das gilt für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen sowie für ambulante Pflegedienste.
Wie viele Hygienebeauftragte Deine Einrichtung braucht, ob eine Hygienefachkraft beraten muss und wie viel Freistellung vorgesehen ist, regelt also jedes Bundesland selbst. Die Antwort für Deine Einrichtung steht in der Verordnung Deines Landes. Dieser Beitrag zeigt Brandenburg als Beispiel und gibt keine Übersicht über alle Länder.
Als fachliche Grundlage nennt das Gesetz die veröffentlichten Empfehlungen der KRINKO (Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe). Wer sie beachtet, bei dem wird vermutet, dass er den Stand der Wissenschaft einhält (§ 35 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Für Heime gibt es dort die Empfehlung „Infektionsprävention in Heimen“ von 2005. Sie hält in Abschnitt 4.2 fest, dass sich die Hygieneempfehlungen am ehesten umsetzen lassen, wenn in der Einrichtung ein Hygienebeauftragter mit entsprechender Fortbildung eingesetzt wird. Stundenzahlen nennt sie dafür nicht.
Welche Aufgaben hat eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft?
Die Brandenburgische Pflegehygieneverordnung nennt in § 4 Absatz 2 sieben Aufgaben, jeweils „insbesondere“:
- mithelfen, Infektionen zu erkennen
- den Hygieneplan der Einrichtung mit erstellen und fortschreiben
- darauf hinwirken, dass die Hygieneregeln eingehalten werden
- die Umsetzung in den Risikobereichen regelmäßig kontrollieren
- bei Infektionsausbrüchen mitwirken
- bei Information, Belehrung und Fortbildung des Personals mitwirken
- Bewohnerinnen und Bewohner zu Hygiene und Infektionsschutz informieren und beraten
Du bleibst Teil des Teams der Einrichtung. In Brandenburg ist die hygienebeauftragte Pflegefachkraft dafür im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen, und der Umfang ist schriftlich festzuhalten.
Wie viele Stunden dauert die Weiterbildung: 40, 80 oder mehr?
Das hängt vom Land und vom Anbieter ab. Brandenburg verlangt für hygienebeauftragte Pflegefachkräfte einen Grundkurs mit mindestens 40 Unterrichtseinheiten. Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt beschreibt in einer Stellungnahme für Weiterbildungen im Rahmen des EurSafety-Siegels mindestens 80 Schulstunden à 45 Minuten Theorie plus ein Praktikum, das mit 20 Zeitstunden angerechnet wird. Das ist eine Empfehlung für dieses Siegel und keine Landesverordnung.
Die „80 Stunden“, nach denen viele suchen, tauchen also in einer Stellungnahme auf, sind aber keine Bundesvorgabe. Ob in Deinem Land 40, 80 oder eine andere Zahl gilt, sagt Dir die Verordnung Deines Landes oder die Heimaufsicht.
Für die Hygienefachkraft nennt die Brandenburger Verordnung keine Stundenzahl. Hygienefachkraft ist dort, wer berechtigt ist, die Weiterbildungsbezeichnung „Hygienefachkraft“ oder eine vergleichbare Bezeichnung nach einer landesrechtlichen Weiterbildungsregelung für Gesundheitsfachberufe zu führen (§ 3 Absatz 3). Umfang und Bezeichnung folgen also der Weiterbildungsregelung des jeweiligen Landes.
Welche Voraussetzungen musst Du mitbringen?
Brandenburg verlangt eine Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz und mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in diesem Beruf. Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt nennt für die Weiterbildungen im EurSafety-Siegel eine abgeschlossene mehrjährige Pflegeausbildung in der Alten- oder Krankenpflege und hält mehrjährige Berufs- und möglichst Leitungserfahrung für wünschenswert. In davon abweichenden Einzelfällen entscheidet dort das Gesundheitsamt über die Eignung.
Pflegehilfskräfte tauchen in beiden Beispielen nicht auf. Für andere Länder gilt, was dort in der Verordnung steht.
Geht die Weiterbildung auch als Schnellkurs oder online?
Das hängt davon ab, ob Dein Land und Deine Einrichtung das Format anerkennen. Die Niedersachsen-Stellungnahme sieht für die Weiterbildungen im EurSafety-Siegel ein Praktikum und eine Abschlussprüfung vor, ein reiner Schnellkurs ohne Praxisteil entspräche dem nicht. Frag deshalb vor der Buchung bei Deiner Heimaufsicht oder dem Gesundheitsamt nach, welche Stunden und welches Format dort anerkannt werden.
Unser Beratungsteam hilft Dir bei der Frage, was in Deinem Bundesland gefordert ist, bevor Du buchst.
Bei HÖHER findest Du fünf Weiterbildungen, die sich in Umfang und Format unterscheiden (Dauer jeweils zuzüglich Prüfung):
- Kompakt-Hygienebeauftragte/r in Sozial-, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: 40 Unterrichtseinheiten in vier Tagen, vor Ort oder live online
- Hygienebeauftragter in stationärer und ambulanter Pflege: 80 Unterrichtseinheiten inklusive 20 Unterrichtseinheiten Praktikum, fünf Wochen, vor Ort oder live online
- Hygienebeauftragte/r in Sozial-, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: 200 Unterrichtseinheiten plus 112 Stunden Praktikum, fünf Monate, vor Ort oder live online
- Hygienebeauftragte/r in Pflegeeinrichtungen in Anlehnung an die Hessische WBO: 300 Unterrichtseinheiten plus 120 Stunden Praktikum, acht Monate, vor Ort oder live online
- Hygienebeauftragte/r in Pflegeeinrichtungen (Fernlehrgang): 126 Stunden inklusive 30 Unterrichtseinheiten Präsenz plus 112 Stunden Praktikum, neun Monate, Start jederzeit
Ob eine davon die Anforderung Deines Landes erfüllt, klärst Du vor der Buchung mit Deiner Heimaufsicht und unserem Beratungsteam.
Das Wichtigste in Kürze
- Hygienefachkraft: Weiterbildung nach Landesrecht, berät die Einrichtung fachlich.
- Hygienebeauftragte Pflegefachkraft: kürzere Fortbildung, arbeitet im Team und kontrolliert die Umsetzung des Hygieneplans.
- Den Rahmen setzt § 35 Absatz 3 IfSG, die Zahlen setzt das Bundesland.
- 40 Unterrichtseinheiten (Brandenburg) und 80 Schulstunden (Niedersachsen, Stellungnahme zum EurSafety-Siegel) sind zwei Beispiele, keine Bundesregel.
- Vor der Buchung beim Gesundheitsamt oder der Heimaufsicht nachfragen, was in Deinem Land gilt.
Häufige Fragen
Muss jede Pflegeeinrichtung eine Hygienefachkraft haben?
Das regelt das Bundesland (§ 35 Absatz 3 IfSG). Brandenburg verlangt, dass die Leitung die regelmäßige Beratung durch eine Hygienefachkraft sicherstellt. Wie das in anderen Ländern aussieht, steht in der jeweiligen Verordnung.
Kann eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft später Hygienefachkraft werden?
In Brandenburg ist Hygienefachkraft, wer die Weiterbildungsbezeichnung nach der landesrechtlichen Weiterbildungsregelung führen darf. Die Fortbildung zur hygienebeauftragten Pflegefachkraft reicht dafür nicht aus. Ob und wie Teile angerechnet werden, regelt die Weiterbildungsregelung Deines Landes.
Wie oft muss ich mich als Hygienebeauftragte fortbilden?
In Brandenburg mindestens alle zwei Jahre, und die Leitung muss die Fortbildung gewährleisten und dokumentieren. In anderen Ländern kann der Rhythmus abweichen.
Wird die Freistellung bezahlt?
Brandenburg schreibt vor, dass die Freistellung im erforderlichen Umfang zu erfolgen hat und der Umfang schriftlich festzuhalten ist. Zur Vergütung trifft § 4 keine Aussage.
Quellen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung. gesetze-im-internet.de/ifsg/__35.html, abgerufen 07.10.2026.
- Land Brandenburg: Brandenburgische Pflegehygieneverordnung (BbgPflegeHygV) vom 30. September 2024, §§ 3 und 4. bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgpflegehygv, abgerufen 07.10.2026.
- Niedersächsisches Landesgesundheitsamt: Rahmenvorgaben zur Qualifizierung hygienebeauftragter Pflegekräfte in Alten- und Pflegeeinrichtungen (Stellungnahme zu den Anforderungen im Rahmen des EurSafety-Qualitäts- und Transparentsiegels der Ems-Dollart-Region, keine Rechtsnorm). nlga.niedersachsen.de, Download 172600, abgerufen 07.10.2026.
- Robert Koch-Institut, KRINKO: Infektionsprävention in Heimen, Bundesgesundheitsblatt 2005, 48:1061-1080, Abschnitt 4.2 Hygienebeauftragtes Personal. rki.de, Heimp_Rili.pdf, abgerufen 07.10.2026.
Du willst die Rolle in Deiner Einrichtung übernehmen? Unser Angebot findest Du auf der Seite Weiterbildungen zur Hygienebeauftragten, und im Beratungsgespräch klärt unser Team mit Dir, was in Deinem Bundesland gefordert ist.



