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Heimleitung werden, Voraussetzungen je Bundesland

Denis Liebscher

Welche Voraussetzungen Du als Heimleitung erfüllen musst, regelt Dein Bundesland. Die frühere Bundesregel (Heimpersonalverordnung) verlangt eine staatlich anerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung und mindestens zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim. Weil das Heimrecht Ländersache ist, frag bei der Heimaufsicht Deines Landes nach, was für Deine Einrichtung gilt.

Was verlangt die frühere Bundesregel für die Heimleitung?

Die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) verlangt, dass eine Heimleitung „persönlich und fachlich geeignet“ ist. Sie muss nach Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichem Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass das Heim im Interesse der Bewohnenden sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird (§ 2 Abs. 1 HeimPersV).

Fachlich geeignet ist nach Absatz 2, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann. Dazu kommt eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung, durch die man die weiteren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote ist dabei zu berücksichtigen. Wird ein Heim von mehreren Personen geleitet, muss jede von ihnen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen (Absatz 3).

Ob diese Verordnung für Dich noch unmittelbar gilt, hängt von Deinem Land ab. Sie gilt nach Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Ob und wie Dein Land das getan hat, regelt sein eigenes Heimrecht.

Warum entscheidet Dein Bundesland?

Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund zuweist (Art. 70 Abs. 1 GG). Beim Heimrecht ist das der Fall: Der Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung nennt „die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Das Heimrecht liegt damit bei den Ländern. Jedes Land kann Anforderungen an Leitungen selbst festlegen, zum Beispiel zu Erfahrung oder zu einer Leitungsweiterbildung, und sie können sich unterscheiden.

Die sicherste Quelle für Deine Entscheidung ist deshalb die zuständige Heimaufsicht Deines Landes. Sie sagt Dir, welche Qualifikation für die Einrichtung gilt, die Du leiten willst. Lass Dir das bestätigen, bevor Du eine Weiterbildung buchst. Wenn Du danach wissen willst, welche Weiterbildung zu Deinem Land passt, frag bei uns nach.

Heimleitung, Einrichtungsleitung, PDL: wer macht was?

Rolle Verantwortung Rechtlicher Anker
Heim- oder Einrichtungsleitung Leitung des Heims, wirtschaftlich und fachlich HeimPersV, wo sie fortgilt, sonst Landesrecht
Verantwortliche Pflegefachperson (PDL) Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson § 71 SGB XI

Die PDL steht für die Pflege, die Einrichtungsleitung für das Ganze. Für die verantwortliche Pflegefachperson verlangt § 71 Abs. 3 SGB XI neben der Ausbildung zwei Jahre praktische Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen, deren Mindeststundenzahl 460 Stunden nicht unterschreiten soll. Wie Du PDL wirst, steht im Beitrag PDL werden.

Der Weg in drei Schritten

  1. Anforderungen klären. Frag die Heimaufsicht, was für Deine Wunscheinrichtung in Deinem Land gilt.
  2. Lücke bestimmen. Vergleiche Deinen Abschluss und Deine Erfahrung mit der Anforderung. Fehlt Erfahrung, fehlt Leitungswissen oder beides?
  3. Weiterbildung wählen. Wenn Leitungswissen fehlt, kann eine Aufbauweiterbildung zur Einrichtungsleitung passen. In einer kostenlosen Beratung klären wir, welche für Dein Land und Deine Lage in Frage kommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die frühere Bundesregel (§ 2 HeimPersV) verlangt eine passende Ausbildung und zwei Jahre hauptberufliche Erfahrung in einem Heim.
  • Das Heimrecht ist Ländersache (Art. 70 und 74 GG). Die Anforderungen können je Land abweichen.
  • Die zuständige Heimaufsicht sagt Dir, was für Deine Einrichtung gilt.
  • Für die verantwortliche Pflegefachperson gilt eine eigene Regel: § 71 SGB XI.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen brauche ich als Heimleitung?
Nach der früheren Bundesregel eine staatlich anerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen, in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung und mindestens zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung. Was in Deinem Land gilt, regelt das Landesrecht. Frag die Heimaufsicht.

Brauche ich als Pflegefachperson eine Weiterbildung, um Heimleitung zu werden?
Das regelt Dein Land. Die Bundesregel sagt nur, dass die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote zu berücksichtigen ist (§ 2 Abs. 2 HeimPersV). Ob Dein Land eine Leitungsweiterbildung vorschreibt, klärst Du mit der Heimaufsicht.

Gelten die Voraussetzungen in allen Bundesländern gleich?
Nicht zwingend. Das Heimrecht liegt bei den Ländern, und jedes Land kann eigene Anforderungen setzen. Frag bei der Heimaufsicht Deines Landes nach.

Was ist der Unterschied zwischen Heimleitung und PDL?
Die Heimleitung führt das ganze Heim, die PDL verantwortet die Pflege. Für die verantwortliche Pflegefachperson regelt § 71 SGB XI die Anforderungen.

Quellen

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