Pflegeberater/in nach § 7a SGB XI wirst Du, indem Du als Pflegefachperson, Sozialversicherungsfachangestellte/r oder Sozialarbeiter/in eine Zusatzqualifikation für Pflegeberatung erwirbst. Du berätst Pflegebedürftige und Angehörige zu Leistungen, Hilfen und Versorgung. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes sehen dafür mindestens 400 Stunden Weiterbildung und neun Tage Praktikum vor. Vorhandene Qualifikationen sollen angerechnet werden.
Inhalt
Was macht ein/e Pflegeberater/in?
Du hilfst Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben, den Überblick zu behalten. Das Gesetz nennt es „individuelle Beratung und Hilfestellung“ bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Du erfasst den Hilfebedarf, erstellst einen individuellen Versorgungsplan, wirkst auf die nötigen Maßnahmen hin und überwachst die Umsetzung. Außerdem informierst Du über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen.
Den Anspruch auf Pflegeberatung gibt es auch schon, wenn ein Leistungsantrag gestellt ist und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Auf Wunsch berätst Du auch Angehörige oder weitere Personen, zu Hause oder in der Einrichtung, in der die Person lebt (§ 7a Abs. 2). Du führst also ein Gespräch an der Schwelle: Die Familie weiß oft noch nicht, was auf sie zukommt.
§ 7a, § 37 Abs. 3 und § 45: drei Aufgaben, die oft verwechselt werden
Die drei Paragrafen stehen für unterschiedliche Aufgaben. Wer sie in einen Topf wirft, bewirbt sich auf die falsche Stelle oder wählt die falsche Weiterbildung.
| Norm | Worum es geht | Wer es durchführt |
|---|---|---|
| § 7a SGB XI | Individuelle Pflegeberatung mit Versorgungsplan für Leistungsbezieher und Antragstellende | Pflegeberater/innen, die die Pflegekassen einsetzen |
| § 37 Abs. 3 SGB XI | Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit bei Bezug von Pflegegeld, halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich | Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, ersatzweise beauftragte Pflegefachpersonen; auch Pflegeberater/innen nach § 7a (§ 37 Abs. 3b und 8) |
| § 45 SGB XI | Pflegekurse (Schulungen) für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende, kostenlos | Pflegekassen selbst oder beauftragte Einrichtungen |
Für Deine Suche gilt: § 45 SGB XI regelt Pflegekurse, keine Beratung. Wer „Pflegeberater nach § 45″ eingibt, meint meist die Schulung von Angehörigen oder die Beratungsaufgaben nach § 7a und § 37. Frag deshalb bei jeder Weiterbildung, für welche der drei Aufgaben sie qualifiziert.
Beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 müssen Pflegedienste und Beratungsstellen Pflegekräfte einsetzen, die „spezifisches Wissen“ zum Krankheits- und Behinderungsbild und „besondere Beratungskompetenz“ mitbringen (§ 37 Abs. 4). Wer ihn durchführen darf, regelt Absatz 3b: ein zugelassener Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, wenn beides vor Ort nicht möglich ist, eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson. Nach Absatz 8 können auch Pflegeberater/innen nach § 7a und Beratungspersonen der Kommunen mit pflegefachlicher Kompetenz die Besuche übernehmen.
Den genauen Vergleich der HÖHER-Weiterbildungen findest Du auf der Seite zur Pflegeberater-Weiterbildung.
Bei HÖHER gibt es dafür zwei Wege. Der Fernlehrgang Pflegeberater/in nach § 7a, § 37 Abs. 3 und § 45 SGB XI ist ein Selbststudium mit 426 Stunden, dazu kommen 72 Stunden Praktikum. Er dauert 11 Monate zuzüglich Prüfung, Du startest jederzeit. Die Inhalte sind Case Management, Pflegefachwissen, Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI und Recht. Die Weiterbildung Pflegeberater nach §§ 37 und 45 des SGB XI ist ein Kurs mit 30 Unterrichtseinheiten an drei Tagen, vor Ort oder live online. Laut Beschreibung geht es um die Planung und Durchführung von Beratungen sowie von Kursen für pflegende Angehörige im häuslichen Umfeld, § 7a, § 37 und § 45 stehen dort als rechtliche Grundlagen im Lehrplan. Der Titel meint also keine eigene „Pflegeberatung nach § 45“, sondern Beratungseinsatz (§ 37) und Pflegekurse (§ 45).
Wer darf Pflegeberater/in werden?
Pflegekassen setzen für die Pflegeberatung „insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation“ ein (§ 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Du brauchst also einen dieser Berufsabschlüsse und obendrauf eine Zusatzqualifikation.
Was dazugehört, legt der GKV-Spitzenverband in seinen Empfehlungen nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI fest. Dort steht auch, dass andere geeignete Berufe oder Studienabschlüsse in Betracht kommen. Geeignet sind sie, wenn die Inhalte einen pflegefachlichen, sozialrechtlichen, sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Schwerpunkt haben oder wenn Du mehrjährige Erfahrung in der Beratung zu gesundheitlichen, sozialrechtlichen oder pflegefachlichen Themen bei einem Sozialversicherungsträger hast (§ 2 der Empfehlungen).
Was umfasst die Weiterbildung?
Nach den Empfehlungen (Fassung vom 22. Mai 2018) besteht die Weiterbildung aus drei Modulen mit diesen Mindestumfängen (§ 4):
- Pflegefachwissen: 100 Stunden
- Case Management, Gesprächsführung und Beratungskompetenz: 170 Stunden
- Recht: 130 Stunden
Dazu kommt ein Pflegepraktikum von neun Tagen, das Du auf mehrere Einrichtungen verteilen und auch tage- oder stundenweise absolvieren kannst (§ 5). Hast Du Teile der Inhalte schon in Ausbildung, Beruf, Studium oder früheren Weiterbildungen erworben und kannst das nachweisen, sollen die Weiterbildungsinstitute sie als erfüllt anerkennen (§ 6). Wie lang Deine Weiterbildung wird, hängt deshalb von Deinem Abschluss und Deiner Vorerfahrung ab. Den Umfang der einzelnen HÖHER-Weiterbildung nennt die jeweilige Kursseite.
Wo arbeiten Pflegeberater/innen?
Das Gesetz nennt die Pflegekassen als diejenigen, die Pflegeberater/innen einsetzen (§ 7a Abs. 3). Pflegeberatung muss außerdem im Pflegestützpunkt möglich sein (§ 7a Abs. 1 und 4). Die Pflegekassen dürfen ihre Beratungsaufgaben auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 7a Abs. 8). Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 führen Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen und beauftragte Pflegefachpersonen durch.
Lohnt sich die Weiterbildung?
Das hängt davon ab, was Du willst. Wenn Du lieber im Gespräch berätst als am Bett pflegst und den Pflegealltag von außen mitgestalten möchtest, öffnet sie Dir ein eigenes Arbeitsfeld. Wenn Du in der direkten Pflege bleiben willst, ist eine andere Weiterbildung passender.
Eine Gehaltszahl nennen wir hier nicht. Sie weicht je Arbeitgeber, Tarif und Region stark ab, und wir haben keine belastbare Quelle dafür.
Wie Du die Weiterbildung neben dem Dienst schaffst und welche Förderwege es gibt, besprichst Du am besten in einer kostenlosen Förderberatung. Sie gibt Dir eine Orientierung. Über die Förderung entscheidet die jeweilige Förderstelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegeberater/in nach § 7a SGB XI berät Leistungsbezieher und Antragstellende individuell und erstellt einen Versorgungsplan.
- Voraussetzung ist ein Abschluss als Pflegefachperson, Sozialversicherungsfachangestellte/r oder Sozialarbeiter/in (oder ein anderer geeigneter Beruf) plus Zusatzqualifikation.
- Die GKV-Empfehlungen sehen mindestens 400 Stunden Weiterbildung und neun Tage Praktikum vor. Vorqualifikationen sollen angerechnet werden.
- Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 ist eine andere Aufgabe, § 45 SGB XI regelt Pflegekurse.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegeberatung nach § 7a und § 37 Abs. 3?
§ 7a ist die individuelle Beratung mit Versorgungsplan. § 37 Abs. 3 ist der regelmäßige Beratungseinsatz zu Hause bei Pflegegeldbezug, den Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen durchführen. Auch Pflegeberater/innen nach § 7a dürfen ihn übernehmen (§ 37 Abs. 8).
Gibt es eine Pflegeberatung nach § 45 SGB XI?
Nein. § 45 SGB XI regelt Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende. Beratung steht in § 7a und § 37.
Wer darf Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 durchführen?
Zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und, wenn beides vor Ort nicht möglich ist, von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen (§ 37 Abs. 3b). Dazu kommen Pflegeberater/innen nach § 7a und Beratungspersonen der Kommunen mit pflegefachlicher Kompetenz (§ 37 Abs. 8). Die Beratenden brauchen spezifisches Wissen und besondere Beratungskompetenz (§ 37 Abs. 4).
Kann ich Pflegeberater/in werden, ohne Pflegefachperson zu sein?
Ja, zum Beispiel als Sozialversicherungsfachangestellte/r oder Sozialarbeiter/in, jeweils mit der erforderlichen Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3 SGB XI). Auch andere geeignete Berufe kommen nach den GKV-Empfehlungen in Betracht.
Wie lange dauert die Weiterbildung?
Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nennen mindestens 400 Stunden in drei Modulen plus neun Tage Praktikum. Bereits erworbene Qualifikationen sollen anerkannt werden. Der HÖHER-Fernlehrgang umfasst 426 Stunden plus 72 Stunden Praktikum und dauert 11 Monate zuzüglich Prüfung. Die Angaben zur konkreten Weiterbildung stehen auf der Kursseite, die Du über die Pflegeberater-Seite erreichst.
Quellen
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html
- § 37 SGB XI (Pflegegeld, Beratungseinsatz, Absätze 3, 3b, 4 und 8): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
- § 45 SGB XI (Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45.html
- GKV-Spitzenverband, Empfehlungen nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern, Fassung vom 22. Mai 2018 (§§ 2, 4, 5, 6): https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/richtlinien_zur_pflegeberatung_und_pflegebeduerftigkeit/180522_Pflege_Empfehlungen_7a_Abs._3_Satz_3_SGB_XI.pdf
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